Kämmerei
Hundesteuer, abmelden
Kurzinformationen
Die geltenden Regelungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Satzung über die Erhebung von Hundesteuern.
Eine Abmeldung muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich erfolgen und ist in folgenden Fällen notwendig:
Umzug in eine andere Gemeinde/Stadt (Mitteilung der Adressänderung)
Hund ist verstorben (tierärztliche Todesbescheinigung beifügen)
Hund wurde verkauft oder verschenkt (Name und Anschrift des Erwerbers angeben)
Hund wurde ins Tierheim gegeben (Kopie des Aufnahmevertrags hinzufügen)
Ebenfalls ist bei einer Abmeldung die Hundesteuermarke zurückzugeben. Die Abmeldung eines Hundes kann schriftlich (postalisch) oder per E-Mail mit dem dazugehörigen Formular erfolgen.
Beschreibung
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert/abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung erfolgt. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der jeweiligen Gemeinde/Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.
Eine rückwirkende Abmeldung von der Hundesteuer kann nur mit einem geeigneten Nachweis, wie z. B. einer tierärztlichen Bescheinigung, erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Abmeldeformular
ggf. ergänzende Unterlagen (tierärztliche Bescheinigung/Bestätigung, Vertragskopien, etc.)
Ansprechpartner
Frau Pyrczek
Zimmer 29
Zur Burghofwiese 2
(033981) 83729
(033981) 80671