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Kämmerei

Zweitwohnungssteuer


Kurzinformationen

Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung). Die Zweitwohnungssteuer wird unter dem Aspekt erhoben, einen Belastungsausgleich herzustellen. Die Inhaber von Zweitwohnungen nehmen die örtliche Infrastruktur (Straßen- und Wegenetz, Winterdienst, Freizeit- und Kultureinrichtungen u.a.m.) in Anspruch, werden aber, im Gegensatz zu den mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohnern, nicht bei der Berechnung von Schlüsselzuweisungen des Landes berücksichtigt.

 

Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies schriftlich dem Amt Putlitz-Berge anzuzeigen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Erfassungsbogen) mitzuteilen. Die Steuer beträgt zwischen 5 und 15 % (je nach Gemeinde/Stadt) des jährlichen Mietaufwandes.

 

Im Amt Putlitz-Berge wird die Zweitwohnungssteuer für das Gebiet der Stadt Putlitz (einschließlich der Ortsteile), das Gebiet der Gemeinde Berge (einschließlich der Gemeindeteile) und das Gebiet der Gemeinde Gülitz-Reetz (einschließlich der Gemeindeteile) erhoben.


Beschreibung

Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung als Eigentümer, Mieter und

sonstiger Nutzungsberechtigter innehat.

 

Das Innehaben einer Zweitwohnung liegt dann vor, wenn die Zweitwohnung mindestens 3 Monate im Jahr vom Steuerpflichtigen oder seinen Angehörigen genutzt werden kann (zeitliche Untergrenze der Nutzungsdauer für das Vorliegen einer steuerpflichtigen Zweitwohnung). Dabei kommt es nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt sondern auf die Möglichkeit des Aufenthalts des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen an.
 

Eine Wohnung i.S. dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der mindestens 3 Monate pro Jahr zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann. Die Wohnung gilt als geeignet, wenn sie mindestens 23 m² Wohnfläche hat und über ein Fenster verfügt. Zusätzlich sollte die Wohnung eine Kochgelegenheit,Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung haben.
 

Die geltenden Regelungen sind aus der jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde/Stadt zu entnehmen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Erklärung zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer

  • ggf. ergänzende Unterlagen


Ansprechpartner

Frau Pyrczek
Zimmer 29
Zur Burghofwiese 2
Telefon (033981) 83729
Telefax (033981) 80671


Formulare

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