Allgemeine Verwaltung
Nebenwohnung, ummelden
Kurzinformationen
Meldepflichtige Einwohner, die innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln, müssen sich innerhalb von zwei Wochen unmelden. Bei Ummeldung einer Familie kann eine volljährige Person die Ummeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen.
Beschreibung
Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann jemand mit der Anmeldung beauftragt werden (nur mit Ausweis und/oder Reisepass der meldepflichtigen Person) Die beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses gilt insbesondere für die lohnsteuerrelevanten Angaben. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen. Für Binnenschiffer und Seeleute, Soldaten mit weniger als zweijähriger Dienstzeit und ähnliche Dienstverhältnisse, Aufenthalte in Beherbergungsstätten und Krankenhäusern/Heimen sind gemäß Landesmeldegesetz gesonderte Regelungen zu beachten. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflicht zu erfüllen. Bei Anmeldung einer Nebenwohnung wird ggf. eine Zweitwohnungssteuer erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Bundesmeldegesetz
- (Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein
- Personalausweis und/oder ggf.Reisepass
- alle Dokumente (z.B. Kinderausweise/-pässe, Personalausweise und Pässe) mitziehender Familienangehöriger
- Bei ausländischen Personen: der Pass.
Fristen
2 Wochen
Gebühren
keine
Ansprechpartner
Frau Scheel
Zimmer 21
Zur Burghofwiese 2
(033981) 83721
(033981) 80671