Kämmerei
Negativattest, Auskunft nach § 3 Absatz 5 Vermögensgesetz
Kurzinformationen
Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.(§ 3 Absatz 5 Vermögensgesetz)
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Frau Reichel
Zimmer 18
(033981) 83718
(033981) 80671