Ansicht zum Drucken öffnen
 

Bau- und Ordnungsverwaltung

Haltung eines Hundes nach § 6 der HundehV, anzeigen


Kurzinformationen

§6 HundehV beschreibt die Anzeige und Kennzeichnungspflicht

  • Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm sind bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen

  • Der Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.

  • Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist zusammen mit der Anzeige mitzuteilen.

  • Die Zuverlässigkeit des Halters im Sinne des § 12 HundehV ist durch ein aktuelles Führungszeugnis nachzuweisen.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • aktuelles Führungszeugnis

  • Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder


Ansprechpartner

Herr Peter Jonel
Zimmer 20
Telefon (033981) 83720
Telefax (033981) 80671
Telefon (0151) 20333380