Bau- und Ordnungsverwaltung
Lagerfeuer, beantragen
Kurzinformationen
Voraussetzungen
- Erlaubnis des Grundstückseigentümers
- bei kommunalen Flächen des Immobilienamtes
- Der Antragsteller bzw. Verantwortliche (wenn nicht identisch mit Antragsteller) müssen aus dem Antrag erkennbar sein.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz- OBG)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImschG)
- Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
- Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung- AbfKompVbrV)
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- (Satzungen der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie der verantwortlichen Person vor Ort (sowie möglichst auch dessen Handy-Nummer)
- Tag, Uhrzeit und Dauer des Feuers
- Genaue Ortsangabe
- Anlass des Feuers (z.B. gemeinschaftliches Ereignis)
- Ggf. die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Fristen
14 Tage
Gebühren
Gemäß Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebOMLUR)
Ansprechpartner
Herr Schumacher
Zimmer 19
Zur Burghofwiese 2
(033981) 83734
(033981) 80671
(0151) 20333388